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Was ist das Verfahren von Angebot und Annahme?

Kaufprozess

Das Verfahren von Angebot und Annahme ist eine von mehreren möglichen Arten des Zustandekommens eines Immobilienkaufvertrages, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht.

Das Verfahren besteht aus:

  1. Angebot: Eine Partei (in der Regel der potenzielle Käufer) unterbreitet der anderen Partei (dem Verkäufer) ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Immobilienkaufvertrages. Das Angebot muss alle wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten (Preis, Kaufobjekt, Fristen usw.) und die Absicht zum Ausdruck bringen, den Vertrag genau zu den angebotenen Bedingungen abzuschließen. Das Angebot kann mündlich oder schriftlich erfolgen, für Immobiliengeschäfte wird jedoch die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen.
  2. Annahme: Die andere Partei (der Verkäufer) nimmt das Angebot vorbehaltlos und uneingeschränkt innerhalb einer bestimmten Frist an (wenn im Angebot eine Frist genannt ist, andernfalls – innerhalb einer angemessenen Frist). Die Annahme muss vollständig sein und dem Angebot in allen wesentlichen Punkten entsprechen. Die Annahme muss in der gleichen Form erfolgen wie das Angebot (war das Angebot schriftlich, muss auch die Annahme schriftlich erfolgen).

Wird das Angebot gemäß den aufgestellten Regeln angenommen, gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen. Das Verfahren von Angebot und Annahme ist eine relativ einfache und schnelle Art des Vertragsabschlusses, insbesondere in Fällen, in denen die Vertragsbedingungen bereits zwischen den Parteien vorab ausgehandelt wurden.

In der Praxis von Immobiliengeschäften in Deutschland wird das übliche Verfahren von Angebot und Annahme nicht verwendet. Stattdessen schließen die Parteien einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. Dieses formelle und umfassende Dokument dient dem Schutz der Rechte beider Parteien. In den meisten Fällen beginnt der Kaufprozess mit Verhandlungen und der Vereinbarung der Vertragsbedingungen, woraufhin die Parteien ohne formelle "Angebots- und Annahmephase" direkt zur Unterzeichnung eines notariellen Vertrages übergehen.

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