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Die Grundschuld ist die zweite Hauptart von dinglichen Rechten, die ein Darlehen absichern und, wie bereits erwähnt, in Deutschland gebräuchlicher ist als die "Hypothek".
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld ein "abstraktes" Recht, d. h. ihre Existenz hängt nicht direkt vom Darlehen ab. Auch nach Tilgung des Darlehens besteht die Grundschuld formal im Grundbuch fort, bis sie offiziell gelöscht wird. Dies gibt dem Gläubiger mehr Flexibilität bei der Verwaltung der Sicherheit und die Möglichkeit, die Grundschuld zur Absicherung anderer künftiger Forderungen gegen den Schuldner zu verwenden. Trotz der rechtlichen Unterschiede dienen sowohl Hypothek als auch Grundschuld der Absicherung eines Darlehens und geben der Bank das Recht, die Zwangsvollstreckung in die Immobilie zu betreiben, wenn Zahlungen ausbleiben.

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