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Grunddienstbarkeiten sind dingliche Rechte, die bestimmten Personen (Grunddienstbarkeitsberechtigten) ein beschränktes Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück (dienendes Grundstück) zugunsten ihres eigenen Grundstücks (herrschendes Grundstück) einräumen. Grunddienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und sind zeitlich unbegrenzt und untrennbar mit dem Grundstück verbunden.
Werden zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt und räumen diesem das Recht ein, ein Nachbargrundstück für bestimmte Zwecke beschränkt zu nutzen, z. B.:
Werden zugunsten einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person bestellt, die nicht an den Besitz eines bestimmten Grundstücks gebunden ist.
Wichtig
Beim Kauf einer Immobilie ist es wichtig, Abteilung II des Grundbuchs sorgfältig auf Dienstbarkeiten zu prüfen, die die Nutzung der Immobilie einschränken oder ihren Wert mindern könnten. Dienstbarkeiten gehen in der Regel zusammen mit dem Eigentumsrecht auf den neuen Eigentümer der Immobilie über.
Unsere Besonderheit
Sollten sich Detailfragen ergeben, die unser virtueller Assistent in seinen Schulungen nicht beantwortet, freuen wir uns, Ihnen auf Ihre Nachrichten ausführlich zu antworten.

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