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Im deutschen Immobilienrecht gibt es zwei Hauptarten von dinglichen Rechten, die ein Hypothekendarlehen absichern:
Ein Recht an einer Immobilie, das in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Geldforderung (Hypothekendarlehen)
entsteht und besteht. Die Hypothek ist "akzessorisch" zum Grundpfandkredit und dient dessen Absicherung. Wird die
Grundschuld getilgt, erlischt die Hypothek automatisch.
Ein Recht an einer Immobilie, das unabhängig von einer konkreten Geldforderung besteht. Die Grundschuld ist
"abstrakt" von der Grundschuld und dient der allgemeinen Absicherung jeglicher Art von Forderungen des Gläubigers an
den Schuldner. Auch nach Tilgung des Hypothekendarlehens besteht die Grundschuld im Grundbuch fort, bis sie auf
Antrag des Immobilieneigentümers offiziell gelöscht wird.
In der Praxis der Hypothekenfinanzierung in Deutschland ist die Grundschuld die gebräuchlichere Form der
Kreditsicherung als die Hypothek. Obwohl die Grundschuld "unabhängig" von der Grundschuld ist, dient sie dennoch
der Absicherung des Hypothekendarlehens. Der Unterschied liegt in den rechtlichen Mechanismen und Formalitäten im
Zusammenhang mit der Beendigung und Übertragung von Hypothekenrechten. Für den Investment Einsteiger ist es
wichtig zu verstehen, dass sowohl die Hypothek als auch die Grundschuld Formen der Kreditsicherung für
Hypothekendarlehen sind und die Bank in beiden Fällen berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung in die Immobilie zu
betreiben, wenn Zahlungen ausbleiben.

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