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Welche Arten von Verfügungsbeschränkungen gibt es?

Grundbuch

Verfügungsbeschränkungen sind rechtliche Beschränkungen, die das Eigentumsrecht an einer Immobilie belasten können und den Eigentümer in seiner Möglichkeit einschränken, frei über sein Eigentum zu verfügen.

Die wichtigsten Arten von Verfügungsbeschränkungen sind:

  • Zwangsversteigerungsvermerk: Eintrag im Grundbuch, dass bezüglich der Immobilie ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen Schulden des Eigentümers eingeleitet wurde. Das Vorliegen eines solchen Vermerks ist eine erhebliche "rote Flagge", die auf finanzielle Probleme des Eigentümers und ein hohes Risiko des Immobilienverlusts hindeutet. Investitionen in Immobilien mit Zwangsversteigerungsvermerk sind äußerst riskant und nicht zu empfehlen.
  • Insolvenzvermerk: Eintrag im Grundbuch, dass gegen den Eigentümer der Immobilie ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wie der Zwangsversteigerungsvermerk, weist auch der Insolvenzvermerk auf finanzielle Probleme des Eigentümers hin und schränkt dessen Verfügungsrecht über die Immobilie ein. Investitionen in Immobilien, die einem Insolvenzverwalter gehören, sind ebenfalls mit erhöhten Risiken verbunden.
  • Testamentsvollstreckungsvermerk: Eintrag im Grundbuch, dass die Verwaltung des Nachlasses, zu dem die Immobilie gehört, einem Testamentsvollstrecker übertragen wurde. In diesem Fall ist die Verfügung über die Immobilie nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers möglich. Das Vorliegen eines solchen Vermerks ist nicht unbedingt ein negativer Faktor, erfordert aber eine sorgfältigere Prüfung und ein Verständnis des Nachlassverfahrens.
  • Vormerkung: Vormerkung im Grundbuch, die einen künftigen Anspruch auf die Immobilie sichert. Beispielsweise sichert die Vormerkung zugunsten des Käufers beim Abschluss eines Kaufvertrages dessen Anspruch auf Erwerb des Eigentums und schützt vor unredlichem Verhalten des Verkäufers (z. B. Verkauf der Immobilie an eine andere Person). Die Vormerkung ist eher ein Schutzmechanismus als eine Verfügungsbeschränkung.

Wichtig

Bei der Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit einer Immobilie ist Abteilung II des Grundbuchs sorgfältig auf

Verfügungsbeschränkungen zu prüfen. Das Vorliegen eines Zwangsversteigerungs oder Insolvenzvermerks ist ein

triftiger Grund, von der Investition Abstand zu nehmen.

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