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Die Laufzeit des Erbbaurechts ist im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und kann je nach Vereinbarung der Parteien variieren, beträgt aber in der Regel zwischen einigen Jahrzehnten und 99 Jahren. Die typische Laufzeit eines Erbbaurechts beträgt 99 Jahre. Nach Ablauf der Laufzeit des Erbbaurechts erlischt es automatisch und das auf dem Grundstück errichtete Gebäude geht in der Regel in das Eigentum des Grundstückseigentümers über (eine Entschädigung des Erbbauberechtigten für das Gebäude kann im Vertrag vorgesehen sein, ist aber nicht obligatorisch). Der Erbbaurechtsvertrag kann Optionen zur Verlängerung der Laufzeit vorsehen, die Entscheidung über die
Verlängerung liegt jedoch beim Grundstückseigentümer.

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